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Nespresso Kapseln von anderen Anbietern

17. August 2012
Für uns überraschend hat das Landgericht Düsseldorf am 16.08.2012 ein Urteil zur Herstellung und Vermarktung von preiswerten Kapseln für die Nespresso Kaffeemaschinen gesprochen. Nach Auffassung des Langericht Düsseldorf dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine jedoch erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Weiterhin führt das Gericht aus, das der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Es liegt somit keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutzen. Auch sei eine Kaffeekapsel zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Genausowenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung. Die in diesem Verfahren beteiligten Antragsgegnerinnen (Ethical Coffee Company und Betron) verkaufen – bis zu einem Drittel günstiger – Kaffekapseln mit dem Zusatz „geeignet für Nespresso-Maschinen“. Dies wollte die Antragstellerin (Nestec S.A. eine Tochterfirma von Nestle) unterbinden.

Somit dürfen die preiswerten Nespresso Kapseln ohne Lizenz weiterhin in Deutschland verkauft werden. Und es wird sicherlich in kürze weitere Unternehmen geben, die kompatibele Kaffeekapseln, sicherlich nicht nur für Nespresso, anbieten werden.

Die Pressemeldung vom Landgericht Düsseldorf
(zum Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12; Urteile vom 16. August 2012)

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